STATUTEN

I.                   Sitz und Dauer

§ 1       Der Industrie- und Handelsverein Dietikon, gegründet am 19. Dezember 1960,
ist ein Verein im Sinne von Art. 60  ff des ZGB. Er ist Nachfolger der am
30. 8. 1956 gebildeten Interessengemeinschaft der Dietikoner Industrie- Unternehmen.

§ 2        Der Sitz des Vereins befindet sich in Dietikon.

§ 3        Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

II.                 Ziel

§ 4       Der Verein bezweckt die Förderung von Industrie und Handel und die Wahrung
           der Interessen seiner Mitglieder in Dietikon und dessen Einzugsgebiet. Er strebt
           eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Industrie- und Gewerbevereinen
           in der Region an.

III.               Mitgliedschaft

§ 5       Mitglieder des Vereins können alle Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunter-
nehmungen werden, deren Produktionsstätte, Lagerräume oder Büros sich in Dietikon
und dessen Einzugsgebiet befinden, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind.

§ 6       Die Zugehörigkeit und die Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu ihren Berufs-
verbänden werden durch die Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 7       Bisherige, altershalber aus ihren Unternehmungen ausgeschiedene Persönlichkeiten
können vom Vorstand als Gäste zu den Anlässen des IHV eingeladen werden.

§ 8       Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten mit ausserordentlichen Verdiensten
            um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 9       Das Aufnahmegesuch in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist endgültig und wird dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 10      Der Austritt kann jederzeit auf Ende Jahr erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 11      Mitglieder, die ihre Vereinspflicht in schwerwiegender Form verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

IV.              Rechte und Pflichten

§ 12      Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

§ 13      Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie zahlen keine Beiträge und haben
kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 14      Der Jahresbeitrag für die Mitglieder und die Eintrittsgebühr für neue Mitglieder werden
jeweils an der Generalversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.

§ 15      Für die vom Verein rechtskräftig eingegangenen Verpflichtungen haftet nur das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 16      Die Mitglieder oder deren Vertreter sind gehalten, den Versammlungen und Anlässen
 regelmässig beizuwohnen, die Statuten zu beachten und die Interessen des Vereins
 nach Kräften zu fördern.

V.                Organe des Vereins

§ 17      Die Organe des Vereins sind:

    die Generalversammlung

    der Vorstand

    die Kontrollstelle

VI.              Generalversammlung

§ 18      Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt einmal innerhalb der
ersten 6 Monate des neuen Vereinsjahres zusammen zur Behandlung folgender Geschäfte:

   Wahl der Stimmenzähler

   Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

   Genehmigung des Jahresberichtes

   Abnahme der Jahresrechnung

   Déchargeerteilung an den Vorstand

   Festsetzung der Eintrittsgelder und der Jahresbeiträge

   Wahlen:

           Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin

           der übrigen Vorstandsmitglieder

           der Kontrollstelle

           Anträge aus dem Kreis der Mitglieder und laufende Geschäfte

§ 19      Der Tag der Generalversammlung ist den Mitgliedern mit der Traktandenliste wenigstens

            3 Wochen vorher bekanntzugeben. Die Einladungen sind schriftlich mit Angabe der
Antragsfrist jedem Mitglied zuzustellen. Anträge zur Generalversammlung müssen
mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung im Besitze des Vorstandes sein.

§ 20      An der Generalversammlung darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, die in der
 Einladung den Mitgliedern als Traktanden für die Generalversammlung mitgeteilt wurden.

§ 21      Eine ausserordentliche Generalversammlung kann in dringenden und wichtigen Fällen
jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens
ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Der Tag der ausserordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern mit der
Traktandenliste wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 22      Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder auf Beschluss der Generalversammlung
geheim. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

§ 23      Für die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins sind 2/3 aller abgegebenen
Stimmen erforderlich.

§ 24      Vertretung der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht
gestattet, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als eine Vertretung übernehmen.

VII.      Der Vorstand

§ 25      Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.

§ 26      Die Generalversammlung wählt den gesamten Vorstand jährlich. Der Präsident bzw. die
            Präsidentin wird von der Generalversammlung bestellt. Im übrigen konstituiert sich der
            Vorstand selbst.

§ 27      Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht
der Generalversammlung vorbehalten sind und bezeichnet diejenigen Personen, welche die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen.

            Der Vorstand bestimmt einen Sekretär oder Sekretärin. Er kann einzelne Aufgaben an       Kommissionen und an das Sekretariat delegieren.

§ 28      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

VIII.          Kontrollstelle

§ 29     Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.

§ 30      Die Mitglieder der Kontrollstelle werden an der Generalversammlung jährlich gewählt.
 Die Amtsdauer beträgt maximal 3 Jahre.

IX.              Vereinsjahr

§ 31      Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

XI.              Auflösung des Vereins    

§ 32      Im Fall der Vereinsauflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des
allfälligen Vereinsvermögens. Die Liquidation wird vom Vorstand vorgenommen, wenn die
Generalversammlung nichts anderes beschliesst.


            Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Mai 2001

            Beschlossen an der Generalversammlung vom 25. April 2007

            Für den Industrie- und Handelsverein Dietikon  

            der Präsident:                       der Sekretär:                  

            Dietrich Pestalozzi                Edi Cincera

 
 
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