Statuten

I.   Sitz und Dauer

§ 1

Der Industrie- und Handelsverein Dietikon, gegründet am 19. Dezember 1960, ist ein Verein im Sinne von Art. 60  ff des ZGB. Er ist Nachfolger der am 30. 8.1956 gebildeten Interessengemeinschaft der Dietikoner Industrie-Unternehmen.


§ 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in Dietikon.


§ 3

Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.


II.  Ziel

§ 4 

Der Verein bezweckt die Förderung von Industrie und Handel und die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in Dietikon und dessen Einzugsgebiet. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Industrie- und Gewerbevereinen in der Region an.


III.   Mitgliedschaft

§ 5 

Mitglieder des Vereins können alle Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmungen werden, deren Produktionsstätte, Lagerräume oder Büros sich in Dietikon und dessen Einzugsgebiet befinden, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind.


§ 6

Die Zugehörigkeit und die Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu ihren Berufsverbänden werden durch die Mitgliedschaft nicht berührt.


§ 7

Bisherige, altershalber aus ihren Unternehmungen ausgeschiedene Persönlichkeiten können vom Vorstand als Gäste zu den Anlässen des IHV eingeladen werden.


§ 8

Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten mit ausserordentlichen Verdiensten um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 9

Das Aufnahmegesuch in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist endgültig und wird dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt.


§ 10 

Der Austritt kann jederzeit auf Ende Jahr erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 11

Mitglieder, die ihre Vereinspflicht in schwerwiegender Form verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.


iV.   Rechte und pflichten

§ 12

Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.


§ 13

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie zahlen keine Beiträge und haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.


§ 14

Der Jahresbeitrag für die Mitglieder und die Eintrittsgebühr für neue Mitglieder werden jeweils an der Generalversammlung für das folgende Jahr festgesetzt.


§ 15

Für die vom Verein rechtskräftig eingegangenen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 16

Die Mitglieder oder deren Vertreter sind gehalten, den Versammlungen und Anlässen regelmässig beizuwohnen, die Statuten zu beachten und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.


V.   organe des vereins

§ 17

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

VI.   generalversammlung

§ 18

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt einmal innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Vereinsjahres zusammen zur Behandlung folgender Geschäfte:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Eintrittsgelder und der Jahresbeiträge

Wahlen:

  • Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin
  • der übrigen Vorstandsmitglieder
  • der Kontrollstelle
  • Anträge aus dem Kreis der Mitglieder und laufende Geschäfte

§ 19

Der Tag der Generalversammlung ist den Mitgliedern mit der Traktandenliste wenigstens 3 Wochen vorher bekanntzugeben. Die Einladungen sind schriftlich mit Angabe der Antragsfrist jedem Mitglied zuzustellen. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung im Besitze des Vorstandes sein.


§ 20

An der Generalversammlung darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, die in der Einladung den Mitgliedern als Traktanden für die Generalversammlung mitgeteilt wurden.


§ 21

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann in dringenden und wichtigen Fällen jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Der Tag der ausserordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern mit der Traktandenliste wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.


§ 22

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder auf Beschluss der Generalversammlung geheim. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.


§ 23

Für die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins sind 2/3 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 24

Vertretung der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht gestattet, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als eine Vertretung übernehmen.


VII.   der vorstand

§ 25

Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern.


§ 26

Die Generalversammlung wählt den gesamten Vorstand jährlich. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestellt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


§ 27

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und bezeichnet diejenigen Personen, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen.

Der Vorstand bestimmt einen Sekretär oder Sekretärin. Er kann einzelne Aufgaben an Kommissionen und an das Sekretariat delegieren.


§ 28

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.


VIII.   Kontrollstelle

§ 29

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.


§ 30

Die Mitglieder der Kontrollstelle werden an der Generalversammlung jährlich gewählt. Die Amtsdauer beträgt maximal 3 Jahre.


iX.   vereinsjahr

§ 31

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


XI.   auflösung

§ 32

Im Fall der Vereinsauflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des allfälligen Vereinsvermögens. Die Liquidation wird vom Vorstand vorgenommen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.


Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Mai 2001. Beschlossen an der Generalversammlung vom 25. April 2007.

Für den Industrie- und Handelsverein Dietikon


der Präsident:

Dietrich Pestalozzi

der Sekretär:

Edi Cincera